Fachverband LI®

Willkommen beim Fachverband Lifespan Integration® Schweiz!

Wir sind der Verein für LI-interessierte Therapeut:innen im deutschsprachigen Europa. Wir bestehen seit dem 9. Juni 2018 und fördern die Vermittlung und Weiterentwicklung von Lifespan Integration® im deutschsprachigen Raum. Unser Fachverband sichert die Qualität von Lifespan Integration® in der Forschung, Lehre und Praxis und unterstützt den fachlichen Austausch der Mitglieder. Unsere Mitglieder sichern die Qualität ihres beruflichen Handelns durch kontinuierliche Fortbildung, Supervision und Selbsterfahrung.

Als Mitglied unseres Verbandes geniessen Sie folgende Vorteile
Jährliche Mitgliederversammlung inkl. kostenloser Weiterbildung und inhaltlichen Inputs, Zugang zu Intervision sowie die Aufnahme auf unsere LI®-Therapeut:innen Liste.

Zugelassen als Mitglied des Fachverbandes sind
Psycholog:innen, Ärzt:innen sowie Fachpersonen mit äquivalenter Ausbildung, welche über eine abgeschlossene oder weit fortgeschrittenen Psychotherapie-Weiterbildung verfügen und mindestens Level 1 der LI®-Fortbildung besucht haben.

Kosten der Mitgliedschaft
CHF 180 für Mitglieder aus der Schweiz
Euro 150 für Mitglieder aus Österreich und Deutschland

Mitgliedschaft

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Fragen zum Fachverband

Bei Fragen zum Fachverband melden Sie sich bei der Präsidentin Margot Schärer mittels E-Mail *:

* Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nicht weitergeleitet. Es gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung.

Mitglieder-Login

Als Mitglied erhalten Sie Zugang zu Fachlichen LI®-Dokumenten, Protokollen der MV und vom Vorstand des Fachverbandes.

Vorstand

Der Vorstand unseres Verbandes besteht zurzeit aus den folgenden 4 Mitgliedern:

Margot Schärer

Präsidium

ZiSMed
Minervastr. 99
8032 Zürich

Praxis Rigiblick
Rigistr. 9
8006 Zürich

Iris Luykx

Kassierin

Badstrasse 16
5408 Ennetbaden

Annegret Neumann

Vorstandsmitglied

Meissner Strasse 128
D-01445 Radebeul

Stefanie Traber

Beisitzerin

Bühlstrasse 45e
8055 Zürich

Statuten

Art. 1 Name und Rechtsform
Unter dem Namen „Fachverband Lifespan Integration® Schweiz“ besteht ein überparteilicher, überkonfessioneller und nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Sein Sitz ist am Ort der jeweiligen Geschäftsstelle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 2 Vereinszweck
Der Fachverband unterstützt die Vermittlung, Verbreitung und Weiterentwicklung von Lifespan Integration® (LI) im deutschsprachigen Raum. Er setzt sich dafür ein, die Qualitätsstandards von Lifespan Integration® International in Forschung, Lehre und Praxis zu etablieren, erhalten und garantieren. Er anerkennt Fortbildungen in LI durch zertifizierte LI-AusbildnerInnen. Er fördert den fachlichen Austausch unter den Mitgliedern.

Art. 3 Mitgliedschaft
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft: PsychologInnen, ÄrztInnen und Fachpersonen mit äquivalenter Ausbildung:

  • Abgeschlossene oder weit fortgeschrittene Psychotherapie-Weiterbildung
  • Besuch der LI Level 1 Fortbildung bei einer für die Vermittlung von LI zertifizierten Person

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten einzuhalten und den Mitgliederbeitrag zu zahlen. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn:

  • sie die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen
  • sie im Rahmen eines Ethikverfahrens von einem anderen Berufs- oder Fachverband ausgeschlossen wurden oder ihre Praxisbewilligung aberkannt wurde
  • sie die Ziele des Fachverbands Lifespan Integration® Schweiz verletzen oder durch sonstige Aktivitäten dessen Ansehen schaden
  • sie den Mitgliederbeitrag trotz Aufforderung nicht bezahlen
  • nachträglich festgestellt wird, dass die Aufnahmekriterien nicht erfüllt wurden

Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung. Personen, die sich um den Fachverband Lifespan Integration® Schweiz besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglied ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft endet mit einer schriftlichen Kündigung seitens des Mitglieds auf das Ende des Vereinsjahrs, durch Ausschluss seitens des Vorstandes gemäss obiger Kriterien oder durch Tod.

Art. 4 Mittel
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Fachverband durch Mitgliederbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen. Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen. Eine aktive Mitbeteiligung der Mitglieder in den Vereinsorganen und Arbeitsgruppen ist zur Sicherung des Vereinszwecks notwendig.

Art. 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Über die Beschlüsse der Organe werden Protokolle erstellt. Darin müssen Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der anwesenden Personen und das Versammlungsergebnis festgehalten werden.

Art. 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Fachverbands. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand kann im Verlauf einer Amtsperiode weitere Mitglieder ad Interim bis zur Wahl an der nächsten Mitgliederversammlung (MV) aufnehmen.

Die Vorstandsmitglieder werden von der MV jeweils auf zwei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl durch die MV. Bei Ablauf der Amtsdauer erlöschen die Befugnisse des Vorstandes erst mit der gültigen Wahl des neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Wahlen zum Vorstand ist gewählt, wer am meisten Stimmen auf sich vereint.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Fachverbands berechtigt.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Fachverbands. Er ist für alle Angelegenheiten des Fachverbands zuständig, welche nicht statutarisch anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.

Der Vorstand entscheidet über Ausschlüsse aus dem Fachverband.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen und für alle Mitglieder zu veröffentlichen.

Die Rechnungsabschlüsse sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei RevisorInnen zu prüfen. Die Unterlagen und Belegen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die RevisorInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Art. 7 Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschliesst über folgende Befugnisse:

  • Abnahme des Protokolls vom Vorjahr, Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
  • Entlastung des Vorstandes und des Revisors / der Revisorin
  • Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
  • Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen triftiger Gründe
  • Festlegen des Mitgliederbeitrages
  • Antrage der Mitglieder und des Vorstandes
  • Änderung der Vereinsstatuten und Auflösung des Vereins
  • Entscheid über den Rekurs eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein

Die ordentliche MV findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher digital oder per Post unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die MV müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand bei Bedarf oder wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder beim Vorstand verlangt, einberufen werden.

Art. 8 Zusammenarbeit mit Lifespan Integration® International
Eine Vertretung der LI International Coregroup ist entweder Mitglied im Vorstand oder muss zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Diese Person garantiert die Einhaltung der Qualitätsstandards von LI International in Forschung, Lehre und Praxis.

Art. 9 Beschlussfassung

Soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, fasst die MV ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt das Stimmenverhältnis der Vorstandsmitglieder den Stichentscheid. Für Änderungen der Statuten und für die Auflösung des Fachverbands bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 10 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Fachverbands wird die Liquidation des Vereinsvermögens durch den Vorstand vorgenommen. Über die Verwendung des Überschusses befindet die MV.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 09. Juni 2018 in Baden angenommen.

Qualitätssicherung

1. Mitgliederkategorien

Zugelassen als Mitglieder des Fachverbands LI® Schweiz sind Psycholog:innen, Ärzt:innen sowie Fachpersonen mit äquivalenter Ausbildung, welche über eine abgeschlossene oder weit fortgeschrittene Psychotherapie-Ausbildung verfügen und mind. Level 1 der LI®-Fortbildung besucht haben.

Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern:
LI®-Therapeut:in Basic
Hat mindestens Level 1 absolviert und untersteht keiner
Qualitätskontrolle durch den Fachverband. Ausschliesslich therapeutische Tätigkeit.

LI®-Therapeut:in Advanced
Hat Level 4 (bzw. nach altem Ausbildungslehrgang Level 3 plus Update für Level 4 nachgeholt) und 20 Std. Selbsterfahrung / Supervision absolviert (eine 3-4 stündige Gruppensupervision gilt als eine Supervision). Erfüllt weiterhin die Qualitätskontrolle des Fachverbandes (20 Std./3 Jahre). Ausschliesslich therapeutische Tätigkeit.

Hinweis: Mehrere Mitglieder verfügen über zusätzliche Qualifizierungen wie Zertifizierte LI®-Lehrtherapeut:innen, zertifizierte LI®-Supervisor:innen oder zertifizierte LI®-Ausbildner:innen. Diese Qualifizierungen werden von LI® International definiert sowie vergeben und sind somit unabhängig von der Qualitätssicherung durch den Fachverband. Die Mitglieder unterstehen für diese Qualifizierungen den geltenden Bedingungen von LI® International.

2. Qualitätskontrolle

Grundsätzlich sollen alle Mitglieder des Fachverbands LI® Schweiz die Qualität ihres beruflichen Handelns durch kontinuierliche Fortbildung, Supervision und Selbsterfahrung sichern.
Mitglieder ab Stufe Advanced sind zu Supervision und andern Formen der Weiterbildung verpflichtet. Der Fachverband überprüft dies alle drei Jahre. Die vom Fachverband verlangten Vorgaben und deren Überprüfung garantieren einen hohen Qualitätsstandard der angewandten LI®-Therapie und bezwecken die Kompetenzentwicklung auf drei Stufen:

  • Aneignen des Grundlagenwissens in Kursen Level 1, 2 und 3 inkl. Selbsterfahrungs-Sitzungen
  • Umsetzen des Grundlagenwissens in der Praxis sowie Reflexion der therapeutischen Arbeit in Einzel-und Gruppensupervision
  • Erhalten und Erweitern der Fach- und Methodenkompetenz durch kontinuierliche Fortbildung, Supervision, Selbsterfahrung und Austausch in Diskussions-Foren.
3. Dokumentation und Überprüfung des Fortbildungsnachweises

LI®-Therapeut:innen Advanced
Diese Fachverbandsmitglieder dokumentieren jährlich ihre geleisteten Fortbildungs-Stunden mit dem Formular „Fortbildungs-Nachweis“ und reichen dieses bis Mitte Januar des Folgejahres dem Vorstand ein. Pro drei Jahre wird ein Nachweis von 20 Std. verlangt. Die Überprüfung erfolgt durch den Vorstand des Fachverbands LI® Schweiz.

Folgende Nachweise werden anerkannt:

  • Besuch/Assistenz von LI®-Fortbildungen, LI®-Referate halten, LI®-Artikel verfassen, Mitarbeit in LI®-Forschungsprojekten
  • LI®-Supervision (Einzel / Gruppe)
  • LI®-Selbsterfahrung
  • Mitgliederversammlung Fachverband LI® Schweiz, Übersetzungsarbeit für Fachverband, LI®-Intervisionsgruppe, Mitarbeit im Vorstand oder in einer Fachgruppe
  • Von Punkt 4 werden höchstens 5 Std. pro drei Jahre angerechnet.
4. Nichteinhaltung der Fortbildungsanforderungen

LI®-Therapeut:innen Advanced, die ihre Fortbildungspflicht nicht erfüllen und nicht innert sechs Monaten nachholen, verlieren die Bezeichnung Advanced, bis sie die Kriterien wieder erfüllen. Sie bleiben aber als LI®-Therapeut:in Basic auf der Therapeut:innen-Liste.

Hinweis: Zertifizierte LI®-Lehrtherapeut:innen, zertifizierte LI®-Supervisor:innen und Zertifizierte LI®-Ausbildner:innen, welche die Bedingungen von LI® International nicht mehr erfüllen, sind verpflichtet, dies dem Vorstand des Fachverbands LI® Schweiz zu melden.

Kursdaten